AGB

1.    Geltung

1.1. Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen dem Fremdenführer (in Folge: FF) und dem Auftraggeber (in Folge: AG).

1.2. Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die AGB insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Wenn der AG die Leistungen des AG nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge: Teilnehmer) bucht, gilt 1.1. In diesem Fall verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der sie betreffenden Punkte der AGB anzuleiten.

 

2.    Vertragsschluss

2.1. Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular oder telefonisch erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der AG eine schriftliche Auftragsbestätigung, die vom AG zu unterfertigen ist oder online als verbindlicher Auftrag zu bestätigen ist. Dadurch kommt der Vertrag zustande.

2.2. Handelt es sich beim AG um einen Verbraucher und erfolgt die Buchungsanfrage per Webformular, erklärt der AG hiermit, die dort erteilten Informationen gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), insbesondere in §§ 4 und 8 FAGG, zur Kenntnis genommen zu haben.

 

3.    Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung

3.1. Der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, die dieser an den AG gesendet oder übergeben hat.

3.2. Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung übernimmt es der FF, mit dem AG, einem vom AG Bevollmächtigten oder den Teilnehmern vor Ort den Inhalt der Fremdenführung zu vereinbaren.

3.3. Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmens bestimmen.

3.4. Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.

3.5. Der FF ist berechtigt, einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen ausschließen, die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den FF, etwa wegen einem Verhalten von Teilnehmern oder übermäßigen Alkoholkonsum unzumutbar ist.

3.6. Aufgrund höherer Gefahr oder wetterbedingt (zB Blitzeis, Hochwasser, Sturm- oder Wetterwarnungen) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenem Ermessen abändern oder ganz absagen.

 

4.    Entgelt

4.1. Das für die Erbringung der Leistungen unter Punkt 3. geschuldete Entgelt ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4.2. Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Als angemessenes Entgelt gilt für Leistungen im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern verrechnete Entgelt, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht.

4.3. Der FF ist berechtigt, sein Entgelt im Vorhinein nach Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen und seine Leistungen von der Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Für die Leistung des FF ist vorab per PayPal oder Kreditkarte zu bezahlen, und in Ausnahmefällen per online Banking.

4.4. Das vereinbarte Entgelt ist netto zu verstehen. Ist der FF umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht des FF hat der AG das vereinbarte Entgelt netto zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen anderes gilt.

4.5. Ist der FF Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz, so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung ebenfalls mitzuteilen.

4.6. Unterbleibt die Leistung aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 6.1. bis 2. fallen, berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht.

 

5.    Stornobedingungen

5.1. Der AG hat dem FF keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Termin beim FF einlangt.

5.2. Storniert der AG zwischen 9 und 5 Tagen vor dem vereinbarten Termin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.

5.3. Storniert der AG weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

5.4. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der Stornierung beim FF.

5.5. Die Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.

5.6. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

5.7. Der FF ist berechtigt, die vereinbarte Leistung bis spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin zu stornieren, insbesondere wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern nicht erreicht wird.

 

6.    Zeitplaneinhaltung

6.1. Im Falle einer Verspätung des AGs oder der Teilnehmer sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den FF umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verspätung zu informieren, insbesondere wenn die Dauer voraussichtlich 30 Minuten übersteigen wird. Die Wartezeit des FF wird in die Führungsdauer eingerechnet.

6.2. Erfolgt bis 30 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information gemäß Punkt 6.1., ist der FF nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.

6.3. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, ihrerseits zumindest 30 Minuten auf den FF im Falle von dessen Verspätung zu warten. Der AG ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.

6.4. Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die zeitlichen (zB Rückkehrzeiten,…) und organisatorischen Angaben (zB Ablegen von gefährlichen Gegenständen, Regenschirmen, Zusammenbleiben der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen…) des FF einzuhalten.

 

7.    Vertretung und Vollmacht

7.1. Der FF ist berechtigt, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich geeigneten und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber sind der AG oder die Teilnehmer umgehend zu informieren.

7.2. Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen weiterzuvergeben (zB Museum, Gärten, Zoo etc) und hat Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen.

 

8.    Haftung

8.1. Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF umgehend zu informieren. Die Beurteilung, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und Teilnehmer selbst. Der AG erklärt mit Vertragsschluss, die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen zu können bzw erklärt, dass die von ihm vermittelten Teilnehmer dazu fähig sind.

8.2. Der FF ist kein Sportinstruktor. Insbesondere, wenn die Führung unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen (Fahrräder, Segways oder Ähnliches) oder anderer Sportgeräte erfolgt, erklärt der AG, dass er und die von ihm vermittelten Teilnehmer diese Geräte nach kurzer Einweisung des FF hinreichend bedienen können.

8.3. Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren (insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist ausgeschlossen.

8.4. Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Vereitelung oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt (Wetter, überraschende Bauarbeiten,…). Der FF ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht vernünftigerweise nicht möglich ist.

8.5. Die Gefahr, dass sich eine etwaige Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für etwaige daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden trifft.

8.6. Der FF ist nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b KSchG.

8.7. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des FF während der Führungen sind ohne Einwilligung des FF untersagt.

 

9.    Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort an dem die Führung durchgeführt werden soll.

9.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des FF.

9.3. Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.